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BFH, 14.01.1992 - VII B 161/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ausschluss genereller Berichtigungsmöglichkeit von Steuerbescheiden wegen offenbarer Unrichtigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 25.05.1973 - VI B 95/72
Außergerichtlicher Rechtsbehelf - Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung - …
Auszug aus BFH, 14.01.1992 - VII B 161/91
Daran fehlt es, wenn die streitige Rechtsfrage sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (…Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rz. 50 m.w.N.) oder wenn Zweifel zu einer gesetzlichen Regelung nicht möglich sind, die Rechtsfrage deshalb offensichtlich so zu beantworten ist, wie dies in der Entscheidung des FG geschehen ist und die widersprechende Auffassung eines Beteiligten abwegig erscheint (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Mai 1973 VI B 95/72, BFHE 109, 303, BStBl II 1973, 665). - BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen …
Auszug aus BFH, 14.01.1992 - VII B 161/91
Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83 (BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405).
- BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00
Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anrechnungsverfügung
Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn --wie vorliegend-- nicht die Steuerfestsetzung bzw. der Steuerbescheid, sondern die Anrechnungsverfügung (hier: Verfügung über die Anrechnung bereits entrichteter Lohnsteuer) berichtigt wird (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 14. Januar 1992 VII B 161/91, BFH/NV 1993, 1;… Koch/Rüsken, Abgabenordnung, § 218 Rz. 26). - FG Rheinland-Pfalz, 22.03.1995 - 1 K 2096/94
Abgabenordnung; Rückforderung einer Doppelerstattung durch das Finanzamt
Hierunter fallen auch den Schreib- und Rechenfehlern "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten", die dem Finanzamt bei Erlaß einer Anrechnungs- bzw. Abrechnungsverfügung unterlaufen sind ( BFH-Beschluß vom 14. Januar 1992 VII B 161/91 , BFH/NV 1993, 1).